Donnerstag, 25. September 2014

CDU/CSU gegen Aufweichung des Inzest-Verbots – Kritik am Dt. Ethikrat

Kinder brauchen Schutz für eine ungestörte Entwicklung

(PM CDU/Christliches Forum) Der Deutsche Ethikrat hat sich heute mehrheitlich für eine weitgehende Straflosigkeit von inzestuösen Handlungen zwischen Geschwistern ausgesprochen, deren strafrechtliche Verfolgung in § 173 StGB geregelt ist.

Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker:

“Die Abschaffung des § 173 StGB, der den Beischlaf unter Verwandten als strafrechtliches Vergehen einordnet, bzw. die Abschaffung der Strafbarkeit des Inzests unter Geschwistern wäre ein falsches Signal.

Der Wegfall der Strafandrohung gegenüber inzestuösen Handlungen innerhalb von Familien würde dem Schutz der unbeeinträchtigten Entwicklung von Kindern in ihren Familien zuwider laufen. 

Die Diskussion darf nicht nur die Fälle erwachsener Verwandter in den Blick nehmen, die außerhalb familiärer Strukturen beiderseits freiwillig und selbstbestimmt zueinander gefunden haben; hier bieten die Ausgestaltung als bloßes Vergehen und die Praxis der Strafverfolgung hinreichende Möglichkeiten zu einem angemessenem Vorgehen.

Es geht zu allererst um den Schutz heranwachsender Kinder und Jugendlicher, die in ihrem familiären Umfeld möglichen Übergriffen anderer, in ihrer Persönlichkeit bzw. ihrem Status innerhalb des familiären Gefüges überlegenen Familienmitgliedern nicht mit dem notwendigen Selbstbewusstsein entgegentreten können.

Fast immer geht Inzest mit der Abhängigkeit eines Partners und äußerst schwierigen Familienverhältnissen einher.

Wir begrüßen deshalb besonders, dass sich mehrere Mitglied des Deutschen Ethikrates in einem Sondervotum u.a. auch aus den genannten Gründen gegen eine die Strafbarkeit einschränkende Änderung des § 173 StGB ausgesprochen hat.”

Hintergrund:
Anlass für die Befassung des Deutschen Ethikrates ist eine Entscheidung des  Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vom 12.4.2012, mit der die Beschwerde eines Mannes aus Leipzig, der mit seiner Schwester vier Kinder gezeugt hatte, gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.2.2008 zur Strafbarkeit des Geschwisterinzests zurückgewiesen wurde.