Freitag, 18. Januar 2013

“Pille danach” ist ein Frühabtreibungsmittel und widerspricht daher dem Lebensrecht aller Menschen

Pressemitteilung der Kölner Hospitalvereinigung St. Marien vom 16. Januar 2013 zur „Ethischen Stellungnahme zur Notfallkontrazeption bei Patientinnen, die vermutlich Opfer eines Sexualdelikts geworden sind“:

Die katholischen Krankenhäuser im Verbund der Hospitalvereinigung St. Marien GmbH gewährleisten die medizinische Versorgung aller Menschen im Kölner Norden, egal in welcher medizinischen Notlage sie sich befinden.

In dem genannten Fall vom 15. Dezember 2012 ist es vermutlich zu einem Missverständnis zwischen der Notdienstleistenden Ärztin der GKV-Ambulanz und der Gynäkologischen Klinik des Krankenhauses gekommen, welches derzeit intern geprüft wird. Eine gemeinsame Aufarbeitung und Klärung des künftigen Verhaltens und Ablaufs ist im Sinne der medizinischen Kooperation sinnvoll und notwendig.    Baby (2)

Im Rahmen der Erstversorgung ist uns wichtig, dass alle zeitsensitiven Hilfsmaßnahmen geleistet werden:

Außer der Abgabe der Notfallkontrazeption [Pille danach] werden alle medizinischen Maßnahmen sofort angeboten. Dies beinhaltet auch die Kooperation mit der Anonymen Spurensicherung (ASS), sollte sich die Patientin zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Strafanzeige entschließen.

Für die Behandlung und Versorgung bei „einem vermuteten Sexualdelikt“ hat das Klinische Ethikkomitee der Hospitalvereinigung Anfang November 2012 eine Stellungnahme verabschiedet, die als Handreichung für die Ärzte erarbeitet wurde. Sie will den behandelnden Ärzten Sicherheit bei ethischen Fragestellungen geben. Zentrale Aspekte der Stellungnahme sind Fürsorge und Autonomie.

Das bedeutet für uns, dass eine vollumfängliche medizinische Versorgung geleistet wird sowie psychologische und seelsorgliche Betreuungsangebote gewährleistet sind (Fürsorge). Da uns die Entscheidungsfreiheit (Autonomie) der Patientin wichtig ist, kann sie sich selber für oder gegen eine Notfallkontrazeption („Pille danach“) entscheiden.

„Entscheidet sich die Patientin für die Einnahme der Notfallkontrazeption, muss die weitere Behandlung bei einem Arzt/Ärztin ihres Vertrauens bzw. die Beratung durch eine Stelle für Schwangerschaftskonfliktberatung mit der damit verbundenen gesetzlich vorgeschriebenen Beratung erfolgen (s. § 219 Strafgesetzbuch iVm § 5 Schwangerschaftskonfliktgesetz).“
(Zitat aus der Stellungnahme des Ethikkomitees zur „Notfallkontrazeption bei Patientinnen“)

Entscheidet sich die Patientin gegen die Einnahme einer Notfallkontrazeption, wird eine Überweisung an caritative oder staatliche Stellen empfohlen.

Kontakt Presse:
Christoph Leiden
Graseggerstr. 105
50733 Köln
Tel 0221 974514-915
Mail christoph.leiden@cellitinnen.de