Sonntag, 31. August 2014

Die Scheuklappen fallen: Das OLG Frankfurt öffnet die Tür für Hausunterrichtung

Kommentar von Armin Eckermann (SchuZH)

Der 6. Senat des OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 15.08.2014 in der Familiensache Wunderlich (6 UF 30/14 ) - wie mehrfach in den Medien berichtet, unterrichten die Eltern ihre Kinder zu Hause - den teilweisen Sorgerechtsentzug bezüglich ihrer vier schulpflichtigen Kinder aufgehoben und damit das uneingeschränkte Sorgerecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) wieder hergestellt.

Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass nur eine dauerhafte Fremdunterbringung der vier Kinder die Erzwingung der Schulpflicht sicherstellen könnte, eine solche dauerhafte Herausnahme der Kinder aus ihrer Familie aber im Verhältnis zum Schulbesuch nicht mehr verhältnismäßig wäre. Denn (S.10 des Beschlusses):

"Aus den seit der Fremdunterbringung (Erg. d. Verf.: die 4 Kinder waren mittels Polizeieinsatz gegen ihren Willen aus ihrer Familie geholt und vom 29.08. bis 24.09.13 in einem Heim untergebracht, um die Schulpflicht durch-zusetzen) geführten Gesprächen und der Beobachtung des Umgangs zwischen den Kindern und ihren Eltern schließt das Jugendamt jetzt aus, dass den Kindern durch die Eltern eine Gefährdung ihrer körperlichen Unversehrtheit droht. Auch haben die durchgeführten Lernstandserhebungen … gezeigt, dass der Bildungsstand der Kinder nicht besorgniserregend ist. Schließlich hat sich gezeigt, dass eine eingeschränkte Sozialkompetenz der Kinder nicht vorliegt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder gegen ihren Willen vom Schulbesuch abgehalten werden. … Zudem besteht nach den dem Senat vorgelegten persönlichen Erklärungen der Kinder kein Zweifel daran, dass diese den Kampf ihrer Eltern unterstützen."

Mit dieser Entscheidung verlässt der 6. Senat des OLG Frankfurt die bisherige scheuklappenartige deutsche Rechtsprechung zum Hausunterricht, nach der ohne Prüfung des konkreten Falles Haus-unterrichtung an sich die Entziehung des elterlichen Sorgerechts zur Folge hatte. Das OLG nähert sich damit der internationalen Erfahrung mit Hausunterrichtung, wonach Hausunterrichtung eine Bildungsalternative ist, die grundsätzlich das Kindeswohl nicht gefährdet.